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Cancellation term
Der Mieter kann, sofern der Mietbeginn noch nicht eingetreten ist, vom Mietvertrag zurücktreten. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Erklärung an den Vermieter. Sollte ein Rücktritt erklärt werden, darf der Vermieter eine Entschädigung vom Mieter verlangen. Hierbei ergibt sich eine Staffelung je nach Kurzfristigkeit des Rücktritts. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Rücktrittsserklärung bei dem Vermieter. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück, ohne einen Nachmieter zu benennen, der in diesen Mietvertrag zu denselben Konditionen eintritt und für dessen vertragliche Pflichten der Mieter gesamtschuldnerisch haftet, sind als Entschädigung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen die folgenden anteiligen Mieten zu entrichten, sofern eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist:
Bei Rücktritt
-bis 59 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Mietpreises
-bis 35 Tage vor Mietbeginn: 40 % des Mietpreises
-bis 21 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Mietpreises
-bis 14 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises
-ansonsten (später als 14 Tage vor Mietbeginn) 100 % des Mietpreises.
Gleichwohl ist der Vermieter bemüht, das Mietobjekt anderweitig zu vermieten. Der Mieter kann jederzeit einen geringeren Schaden nachweisen. Bricht der Mieter den Aufenthalt nach Anreise vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet.
HINWEIS: Das Laden von Elektrofahrzeugen ist untersagt!
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